- Für den Betrieb
selbst:
- Überblick
über
Einnahmen
und
Ausgaben
- für
Planungen,
Investitionen
- Ermittlung
des
Gewinnes
.
- Besondere
Buchführungspflicht nach § 141
Abs. 1 Nr. 1, 3,
und 5
Abgabenordnung (AO)
- Gewinnermittlung durch
Vermögensvergleich
(Neue
Buchführungsgrenzen ab
1.1.2004)
Hierunter
fallen Land-
und
Forstwirte, die
folgende
Grenzwerte
überschreiten
- Umsatz
mehr als
350.000 €
- Wirtschaftswert der
selbstbewirtschafteten Fläche
mehr als
25.000 €
- Gewinn
aus Land-
u.
Forstwirtschaft mehr
als 30.000
€
.
- Gewinnermittlung nach
Durchschnittsätzen (§
13a Abs. 1
Einkommensteuergesetz
(EStG)
Der Landwirt
ist nicht zur
Buchführung
verpflichtet,
wenn
folgende
Grenzwerte
eingehalten
werden:
- Landwirtschaftliche
Nutzung
ohne
Sonderkulturen
>>> weniger
als 20 ha
- Tierbestände
insgesamt
>>> unter 50
VE
- Wert der
Sondernutzungen je
Sondernutzung)
>>>
weniger
als 2000
DM)
.
- Gewinnermittlung durch
Einnahme-
Überschussrechnung
Dies gilt,
wenn die
Grenzen zur
Buchführung
nicht erreicht
werden, aber
die Grenzen
zur
Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen
überschritten
sind.
.
- Kommt
jemand den
Forderungen
zur
Gewinnermittlung nicht
nach, wird
sein Gewinn
von den
Behörden
geschätzt
(Schätzbetrieb)
.
- Für
agrarpolitische
Maßnahmen
(Agrarbericht,
Statistiken)
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